Kleingartenanlage Weinviertel eG
Edenkobener Weg 15
12247 Berlin

E-Mail: info@weinviertel-berlin.de


Präambel

Die Kleingartenanlage Weinviertel in Berlin-Steglitz/Lankwitz am Edenkobener Weg besteht seit über 70 Jahren. Durch die Gründung der Genossenschaft kann der Kauf des Grundstückes realisiert werden und so als Erholungsstätte für die Kleingärtner auch für die Zukunft gesichert werden.

I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand der Genossenschaft

§ 1 Firma und Sitz

(1) Der Name der Genossenschaft lautet: Kleingartenanlage Weinviertel eG
(2) Der Sitz der Genossenschaft ist in Berlin
(3) Die Errichtung erfolgt ohne zeitliche Begrenzung.

§ 2 Zweck und Gegenstand

(1) Der Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder im Bereich des Kleingartenwesens durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb.
(2) Der Gegenstand des Unternehmens ist der Kauf des Grundstückes der Genossenschaft zur Absicherung der Mitglieder gegen Vertreibung und Nutzung der zur Verfügung gestellten Parzellen zur Erholung und Freizeitgestaltung.
(3) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes in Form der Verpachtung von Parzellen an Nichtmitglieder ist begrenzt zugelassen.

II. Mitgliedschaft

§ 3 Mitglieder

Mitglieder können werden:
a) natürliche Personen
b) Juristische Personen

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten schriftlichen Beitrittserklärung, die der Form des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss, der Zulassung durch die Genossenschaft und der Eintragung in die Mitgliederliste. Über die Zulassung beschließt der Vorstand.

§ 5 Eintrittsgeld

(1) Bei der Aufnahme in die Genossenschaft ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Die Höhe des Eintrittsgeldes geht aus der jeweils gültigen Gebührenordnung hervor.
(2) Wird eine Mitgliedschaft gemäß § 9 dieser Satzung durch Erbfolge begründet, ist kein Eintrittsgeld zu zahlen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung (§ 7)
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 8 )
c) Tod, (§ 9)
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person (§ 10)
e) Ausschluss. (§ 11)

§ 7 Kündigung der Mitgliedschaft

(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
(2) Die Kündigung kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden. Sie muss mindestens 3 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres schriftlich durch Einschreiben erfolgen.
(3) Jedes Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe von § 67a GenG, wenn die Generalversammlung
a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft beschließt,
b) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen beschließt.
(4) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zum Ende des Geschäftsjahres
aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.

§ 8 Übertragung des Geschäftsguthabens

(1) Ein Mitglied kann jederzeit sein Geschäftsguthaben, auch im Laufe des Geschäftsjahres, durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied wird oder schon Mitglied ist. Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstandes, der die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern kann.
(2) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben und Eintrittsgeld zahlen. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des Ausgeschiedenen seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Die Übertragung des Geschäftsguthabens ist nur zulässig, wenn die sich daraus ergebende Summe der Geschäftsanteile die Höchstbeteiligung von § 15 (7) nicht überschreitet.

§ 9 Fortsetzung der Mitgliedschaft durch Erben

Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus.
Seine Mitgliedschaft geht auf den oder die Erben über. Die Mitgliedschaft des/der Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Der Erbe, oder soweit mehrere Erben vorhanden sind, ein Miterbe aus deren Mitte, auf den sich die Erbengemeinschaft geeinigt hat, kann gegenüber der Genossenschaft verlangen, dass die Mitgliedschaft auch über den Beendigungszeitpunkt fortgesetzt wird, soweit dem keine in seiner Person oder seinem Verhalten liegende wichtige Gründe entgegenstehen.
Der Antrag auf Fortsetzung der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten. Es gilt § 4 sinngemäß.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person

Wird eine juristische Person aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist.
Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Ende des Geschäftsjahres fort.

§ 11 Ausschließung eines Mitgliedes

(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsgemäßen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Genossenschaft besteht,
b) es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft und unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft schädigt oder zu schädigen versucht,
c) über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird,
d) wenn es unbekannt verzogen oder/und sein Aufenthalt länger als 6 Monate unbekannt ist,
e) wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind.
(2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied die Möglichkeit zu geben, sich zu der beabsichtigten Ausschließung zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der gesetzliche oder satzungsgemäße Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
In den Fällen des § 11 Abs. 1 d) ist der Ausschließungsbeschluss in der Form des § 40 bekannt zu machen.
Von dem Zeitpunkt der Absendung des Briefes bzw. der Veröffentlichung der Bekanntmachung darf das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen.
(4) Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Eingang des Ausschließungsbeschlusses bzw. der Veröffentlichung der Bekanntmachung durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief gegen den Ausschluss Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Aufsichtsrat.
(5) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist den Beteiligten in der Form des Abs. 3 Satz 1 mitzuteilen.
(6) Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn die Generalversammlung den Widerruf der Bestellung oder die Abberufung (§32 Abs. j) beschlossen hat.

§ 12 Auseinandersetzung

(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss (§32d) maßgebend.
Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben nicht vor sechs Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen.
Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen.
Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren.
(3) Reicht das Vermögen der Genossenschaft einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht aus, so ist das ausscheidende Mitglied verpflichtet, von dem Fehlbetrag einen nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berechnenden Anteil, höchstens jedoch die Haftsumme gemäß § 15 (5) an die Genossenschaft zu zahlen. Eine Nachschusspflicht besteht nicht.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 13 Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte.
Sie üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch Teilnahme und Beschlussfassung in der Generalversammlung aus.
(2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jeden Mitgliedes auf
(a) die Einräumung der vertraglichen Nutzung an einer oder mehreren Kleingartenparzelle(n), soweit ausreichend freie Parzellen vorhanden sind. Die/diese Parzelle(n) müssen nach einem von dem Vorstand bestimmten Plan mit Lageplan und Skizzen mit einer bestimmten Pflichtanzahl, gemäß § 15, von Geschäftsanteilen belegt sein.
(b) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 26 aufgestellten Grundsätze.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt,
a) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe die Berufung einer Generalversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Generalversammlung zu fordern (§ 30, Abs. 3),
b) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8),
c) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären,
d) weitere freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 16 zu kündigen,
e) die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern,
f) am Jahresüberschuss der Genossenschaft teilzunehmen (§ 38),
g) Auskunft in der Generalversammlung zu verlangen,
h) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Generalversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des Lageberichts und der Bemerkung des Aufsichtsrates zu fordern,
i) weitere Geschäftsanteile zu erwerben (§ 15),
j) die Mitgliederliste einzusehen (§ 30 GEN-Ges.),
k) das Stimmrecht in der Generalversammlung auszuüben (§ 28),
l) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen.

§ 14 Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des
genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Generalversammlung beschließt.
(3) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft haben die Mitglieder ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung festgesetzte Entgelte und Gebühren zu entrichten, die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen, einen festgesetzten Finanzierungsbeitrag zu erbringen.
(4) Bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus geschlossenen Verträgen sind im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht die Belange der Gesamtheit der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen.

§ 14a Nutzung der Parzellen

(1) Die Generalversammlung entscheidet über die erstmalige Vergabe der Parzellen auf dem genossenschaftseigenen Grundstück zur Nutzung an die Mitglieder. Dabei soll der Besitzstand vor Gründung der Genossenschaft berücksichtigt werden.
Das Nutzungsrecht eines Mitgliedes an der ihm zugeordneten Parzelle besteht dauerhaft. Es wird aber erst begründet, wenn das Mitglied auf die Geschäftsanteile gemäß § 15 (1) voll eingezahlt hat. Das Nutzungsrecht erlischt zugleich mit der Beendigung der Mitgliedschaft.
(2) Über die später vorzunehmende Vergabe von freiwerdenden Parzellen entscheidet der Vorstand. Dabei sind Richtlinien anzuwenden, die von der Generalversammlung bestätigt werden müssen.
(3) Ein Mitglied kann durch Abschluss von Verträgen mehrere Parzellen nutzen. Das Recht dazu erwirbt das Mitglied erst, wenn neben dem Pflichtanteil weitere Anteile in der Höhe der Quadratmeter der zusätzlichen Parzelle(n) eingezahlt wurden.
(4) Mit denjenigen, die vor Gründung der Genossenschaft Parzellen auf dem genossenschaftseigenen Grundstück genutzt haben und die nicht Mitglied geworden sind, können Pachtverträge abgeschlossen werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Nach Beendigung eines Pachtvertrages ist die betreffende Parzelle zur Nutzung an ein interessiertes Mitglied zu überlassen, sofern die Bedingungen des § 15 (1) erfüllt sind. Ist kein Mitglied bereit oder in der Lage die Parzelle zu übernehmen, kann sie wieder verpachtet werden.

IV. Eigenkapital und Haftsumme

§ 15 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben

(1) Ein Geschäftsanteil beträgt € 16,00. Dies ist auch die Haftsumme je Geschäftsanteil. Jeder Nutzer einer Parzelle hat mindestens so viele Geschäftsanteile als Pflichtanteil zu erwerben, wie seine Parzelle (einschließlich Wegeanteil) volle Quadratmeter umfasst.
(2) Über die Geschäftsanteile gemäß Abs. 1 hinaus können die Mitglieder weitere Anteile erwerben, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat.
(3) Mitglieder, die noch keine Parzelle auf dem Grundstück der Genossenschaft nutzen, müssen mindestens 200 Pflichtanteile erwerben.
(4) Der Pflichtanteil ist sofort nach der Aufnahme einzuzahlen.
(5) Die Einzahlung auf den Geschäftsanteil, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bildet das Geschäftsguthaben eines Mitgliedes.
(6) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist ein evtl. zur Ausschüttung ausstehender Jahresüberschuss dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben.
(7) Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, beträgt 1000 Geschäftsanteile.

§ 16 Kündigung weiterer übernommener Anteile

(1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. von § 15 Abs. 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen. § 7, Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt.
Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 15 Abs. 2-7), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet.

§ 17 Nachschusspflicht

Für die Mitglieder besteht keine Nachschusspflicht.

V. Organe der Genossenschaft

§ 18 Organe

(1) Die Genossenschaft hat als Organe den Vorstand, den Aufsichtsrat und die Generalversammlung.
(2) Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates dürfen in Angelegenheiten der Genossenschaft eine für sie gewinnbringende Tätigkeit nur ausüben, wenn Vorstand und Aufsichtsrat dem zugestimmt haben. Die Betroffenen haben hierbei kein Stimmrecht.
(3) Mit Mitgliedern des Vorstandes und Aufsichtsrates dürfen Rechtsgeschäfte im Geschäftsbereich der Genossenschaft nur nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates abgeschlossen werden. Die Betroffenen haben hierbei kein Stimmrecht.

§ 19 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen. Sie müssen Mitglied der Genossenschaft sein.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig.
Die Bestellung kann vorzeitig nur durch die Generalversammlung widerrufen werden (§ 32, Buchstabe j)
(3) Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die Generalversammlung vorläufig ihres Amtes entheben.
Der Aufsichtsrat muss den Beschluss mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen fassen.
Er ist mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
Die Generalversammlung ist unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen Mitgliedern des Vorstandes ist in der Generalversammlung Gehör zu geben.
(4) Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, über die der Aufsichtsrat bestimmt.

§ 20 Leitung und Vertretung der Genossenschaft

(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er hat nur solche Beschränkungen zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen.
(2) Die Genossenschaft wird vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
(3) Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.
(4) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft aufgrund seiner Beschlüsse, die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen sind. Er ist mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch eine Geschäftsverteilung regelt. Sie ist von jedem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
(7) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat auf Verlangen über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu berichten und in den Sitzungen des Aufsichtsrates, zu denen er geladen wird, Auskunft zu erteilen.
(8) Der Vorstand hat der ordentlichen Generalversammlung den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und einen Lagebericht mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates und dessen Bericht vorzulegen.

§ 21 Sorgfaltspflicht des Vorstands

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden.
Die sich aus § 2 Abs. 2 der Satzung ergebenden Verpflichtungen der Genossenschaft erfordern besondere Sorgfalt. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu wahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Insoweit haften auch die anderen Vorstandsmitglieder neben diesen als Gesamtschuldner. Sie haben nachzuweisen, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewendet haben.
(3) Die Ersatzpflicht gegenüber der Genossenschaft tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Generalversammlung beruht. Die Ersatzpflicht wird dagegen nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat.

§ 22 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 3 Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen als natürliche Person Mitglied der Genossenschaft sein.
(2) Die Aufsichtsratmitglieder werden von der Generalversammlung für 3 Jahre gewählt.
Ihre Amtszeit beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet.
Scheiden Mitglieder während ihrer Amtszeit aus, so ist bei der folgenden Generalversammlung die Ersatzwahl für die ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieder vorzunehmen.
Der Austritt eines Aufsichtsratsmitgliedes ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(3) Ist ein Mitglied vorzeitig ausgeschieden, so beschränkt sich die Amtsdauer des an seiner Stelle gewählten Mitgliedes auf die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(4) Dauernd verhinderte Aufsichtsratmitglieder sind durch die Generalversammlung abzuberufen und durch Wahl zu ersetzen.
Sinkt die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates unter die Mindestzahl (Abs. 1) oder unter die Hälfte der von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliederzahl, so muss unverzüglich eine Generalversammlung einberufen werden, um Ersatzwahlen vorzunehmen.
(5) Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernde Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein.
Sie dürfen auch nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft stehen.
Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Vertretern von verhinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. In dieser Zeit und bis zur erteilten Entlastung wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand, dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben.
(6) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und einen Schriftführer. Das gilt auch, sobald sich seine Zusammensetzung durch Wahlen verändert hat.
(7) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Ihm steht eine Aufwandsentschädigung zu.

§ 23 Aufgaben des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern und zu überwachen. Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch Gesetz und Satzung begrenzt.
(2) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern.
(3) Der Aufsichtsrat hat der Generalversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates können ihre Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen. Der Aufsichtsrat kann sich zur Erfüllung seiner Überwachungspflicht der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.

§ 24 Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrates

Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 21 sinngemäß.

§ 25 Sitzungen des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen ab. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet. Die Geschäftsordnung trifft die näheren Bestimmungen.
(2) Der Aufsichtsrat soll den Vorstand in der Regel zu seinen Sitzungen einladen. Der Vorstand nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
(3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates muss den Aufsichtsrat unverzüglich einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand unter der Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangen.
(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner von der Generalversammlung gewählten Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Schriftliche, telegrafische und E-Mail Beschlussfassungen des Aufsichtsrates sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
(6) Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften ist sicherzustellen.
(7) Die Beschlüsse des Aufsichtrates werden vom Vorsitzenden ausgeführt.

§ 26 Gegenstände der gemeinsamen Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat.

Vorstand und Aufsichtsrat beschließen nach gemeinsamer Beratung durch getrennte Abstimmung über
a) die Geschäftszielsetzung und Finanzierungsfragen,
b) Fragen zur Organisation der Genossenschaft,
c) den Abschluss von Verträgen von besonderer Bedeutung, insbesondere von langfristigen Pachtverträgen, durch die wiederkehrende Verpflichtungen für die Genossenschaft begründet werden,
d) die Ausschüttung einer Rückvergütung,
e) die Grundsätze für Nichtmitgliedergeschäfte,
f) die Erhebung und Höhe des Eintrittsgeldes,
g) den Erwerb und die Veräußerungen von dauernden Beteiligungen,
h) die Erteilung einer Prokura,
i) den Bericht über die gesetzliche Prüfung und die zu treffenden Maßnahmen,
j) die Einstellung in und die Entnahme aus Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sowie über den Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung des Verlustes (§ 36 Abs. 2)
k) die Vorbereitung gemeinsamer Vorlagen an die Generalversammlung.

§ 27 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat

(1) Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates sollen regelmäßig abgehalten werden.
Die Sitzungen werden in der Regel auf Vorschlag des Vorstandes vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Die Sitzungen leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder ein von diesem benannter Vertreter. Auf Verlangen des Prüfungsverbandes ist eine gemeinsame Sitzung des Vorstandes und Aufsichtsrates einzuberufen.
(2) Zur Beschlussfähigkeit der gemeinsamen Sitzungen ist erforderlich, dass jedes der Organe für sich beschlussfähig ist. Jedes Organ beschließt getrennt. Anträge, deren Annahme nicht jedes der beiden Organe ordnungsmäßig beschließt, gelten als abgelehnt.
(3) Über die Beschlüsse der gemeinsamen Sitzungen sind vom Schriftführer des Aufsichtsrates Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften ist sicherzustellen.

§ 28 Stimmrecht in der Generalversammlung

(1) In der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich ausüben.
(2) Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen, wird durch ihre gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
(3) Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen.
Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben.
Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten.
Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder volljährige Kinder eines Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Darüber hinaus können nur zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Dritte bevollmächtigt werden.
(4) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitlied einen Anspruch geltend machen soll.

§ 29 Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Generalversammlungen sind, abgesehen von den im Genossenschaftsgesetz oder in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen einzuberufen, wenn es im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist.
Dies ist besonders dann anzunehmen, wenn der Prüfungsverband die Einberufung zur Besprechung des Prüfungsergebnisses oder zur Erörterung der Lage der Genossenschaft für notwendig hält.
(3) Der Vorstand hat der ordentlichen Generalversammlung den Jahresabschluss (Gewinn- und Verlustrechnung) sowie den Lagebericht nebst Bemerkung des Aufsichtsrates vorzulegen.
Der Aufsichtsrat hat der Generalversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.

§ 30 Einberufung der Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der Generalversammlung wird dadurch nicht berührt.
(2) Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder den Vorstand, falls dieser die Generalversammlung einberuft.
Zwischen dem Tag der Generalversammlung und dem Tag der Absendung der Einladung, muss ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen. Dabei werden der Tag der Absendung und der Tag der Generalversammlung nicht mitgezählt.
(3) Die Generalversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangt. Fordert der zehnte Teil der Mitglieder rechtzeitig in gleicher Weise die Beschlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit der Generalversammlung gehörende Gegenstände, so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(4) Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden.
Nachträglich können Anträge auf Beschlussfassung gemäß Abs. 3, soweit sie zur Zuständigkeit der Generalversammlung gehören, aufgenommen werden, wenn sie spätestens 8 Tage vor der Generalversammlung in der in Abs. 2 festgesetzten Form bekannt gemacht worden sind.
Dasselbe gilt für Anträge des Vorstandes oder des Aufsichtsrates. Der in der Generalversammlung gestellte Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, braucht nicht angekündigt zu werden.

§ 31 Leitung der Generalversammlung und Beschlussfassung

(1) Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter. Sind beide verhindert, so hat ein Mitglied des Vorstandes die Versammlung zu leiten.
Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer sowie die Stimmenzähler.
(2) Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des Versammlungsleiters durch Handheben oder Aufstehen. Auf Antrag kann die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen.
(3) Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag – vorbehaltlich der besonderen Regelung bei Wahlen – als abgelehnt.
(4) Wahlen zum Aufsichtsrat erfolgen aufgrund von Einzelwahlvorschlägen, Listenvorschläge sind unzulässig. Jeder Wahlberechtigte hat bei schriftlicher Abstimmung so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind.
Erfolgt die Wahl mit Stimmzettel, so bezeichnet der Wahlberechtigte auf seinem Stimmzettel die Bewerber, die er wählen will. Gewählt sind die Bewerber, die auf mehr als der Hälfte der gültig abgegebenen Stimmzettel bezeichnet sind.
Erfolgt die Wahl ohne Stimmzettel, so ist über die zu wählenden Personen einzeln abzustimmen.
Erhalten die Bewerber im 1. Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so sind im 2. Wahlgang die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Versammlungsleiter zu ziehende Los. Der Gewählte hat unverzüglich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
(5) Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des Vorsitzenden sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung enthalten.
Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen Personen und die Zahl der auf sie entfallenden Stimmen anzugeben.
Eine Aufbewahrung der Stimmzettel ist nicht erforderlich.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben.
Die Belege über die Einberufung sind als Anlagen beizufügen.
Wird eine Satzungsänderung beschlossen, die die Erhöhung des Geschäftsanteils, die Einführung oder Erweiterung der Pflichtbeteiligung mit weiteren Anteilen, die Einführung oder Erweiterung der Nachschusspflicht, die Verlängerung der Kündigungsfrist über 2 Jahre hinaus, ferner die Fälle des § 16 Abs. 3 GenG betrifft, so ist der Niederschrift ein Verzeichnis der erschienenen und vertretenen Mitglieder mit Vermerk der Stimmenzahl beizufügen.
Jedem Mitglied ist die Einsicht in die Niederschrift zu gestatten. Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren.

§ 32 Zuständigkeit der Generalversammlung

(1) Der Generalversammlung ist Gelegenheit zu geben,
a) den Lagebericht des Vorstandes,
b) den Bericht des Aufsichtsrates,
c) den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 GenG zu beraten.
(2) Ihr unterliegt die Beschlussfassung über
d) die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang),
e) die Verwendung des Bilanzgewinns,
f) die Deckung des Bilanzverlustes,
g) die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der
Verlustdeckung,
h) die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
i) die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder,
j) die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern sowie den Widerruf der Bestellung und die fristlose Kündigung von Vorstandsmitgliedern,
k) die Genehmigung von Richtlinien für Gemeinschaftsleistungen,
l) die nach § 49 GenG erforderlichen Beschränkungen,
m) die Durchführung von Prozessen gegen Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat,
n) die Wahl der Bevollmächtigten zur Vertretung der Genossenschaft in Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder, soweit sich die Prozesse aus ihrer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglieder ergeben,
o) Änderungen der Satzung,
p) Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel,
q) die Auflösung der Genossenschaft und die Wahl der Liquidatoren,
r) die Zustimmung zu einer Wahlordnung für die Wahl von Vertretern zur Vertreterversammlung,
s) sonstige Gegenstände, für die die Beschlussfassung durch die Generalversammlung gesetzlich vorgeschrieben sind,
t) die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages.

§ 33 Mehrheitserfordernisse

(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit der Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmt sind.
(2) Beschlüsse der Generalversammlung über
a) die Änderung der Satzung,
b) den Widerruf der Bestellung der Vorstandsmitglieder und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,
c) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung,
Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel,
d) die Auflösung der Genossenschaft, bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
(3) Beschlüsse über die Auflösung können nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind.
Trifft das nicht zu, so ist nach mindestens 2 höchstens 4 Wochen eine weitere Generalversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen die entsprechenden Beschlüsse fassen kann.
(4) Beschlüsse, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedürfen einer Mehrheit von mindestens neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen.

§ 34 Auskunftsrecht

(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
(2) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern:
a) soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,
b) soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen oder eine gesetzliche, satzungsgemäße oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzen würde.
(3) Wird einem Mitglied die Auskunft verweigert, so kann es verlangen, dass die Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift aufgenommen werden.

VI. Rechnungslegung

§ 35 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage der Eintragung der Genossenschaft an bis zum 31. Dezember des Jahres.
(2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.
(3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.
Der Jahresabschluss sollte binnen sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres aufgestellt sein und muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz und der Gewinn und Verlustrechnung entsprechen.
Die vorgeschriebenen Formblätter sind zu verwenden.
(4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, soweit dieser nach dem Handelsgesetzbuch erforderlich ist.
Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.
(5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Jahresüberschusses oder zur Deckung eines Jahresfehlbetrages unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und dann mit den Vermerken des Aufsichtsrates der Generalversammlung zuzuleiten.

§ 36 Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Gewinnverwendung

(1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und der Lagebericht) des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Generalversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Generalversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Jahresüberschusses oder zur Deckung eines Jahresfehlbetrages zur Beschlussfassung vorzulegen.

VII. Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung

§ 37 Rücklagen

(1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus dem Jahresabschluss ergebenden Verlustes bestimmt.
(2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10% des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 10 % der Bilanzsumme erreicht. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden.
(3) Im Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden.

§ 38 Gewinnverwendung

(1) Der Jahresüberschuss kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt werden.
(2) Der Gewinnanteil soll 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden.
(3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist.
(4) Fällige Gewinnanteile werden von der Genossenschaft überwiesen.
(5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist.

§ 39 Verlustdeckung

Wird ein Jahresfehlbetrag ausgewiesen, so hat die Generalversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist.
Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

VIII. Bekanntmachungen

§ 40 Bekanntmachungen

(1) Soweit gesetzliche Bekanntmachungspflichten bestehen, wird diesen durch Veröffentlichung durch die Genossenschaft unter ihrer Firmierung in der Tageszeitung DER TAGESSPIEGEL genügt.
(2) Bekanntmachungen werden gemäß § 20 Abs. 2 unterzeichnet. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden und bei Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet.
(3) Sonstige Bekanntmachungen der Genossenschaft werden in den Aushängekästen am Sitz der Genossenschaft zur Kenntnis gebracht. Sie werden von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet veröffentlicht, soweit sich aus § 30 nichts anderes ergibt.

IX. Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband

§ 41 Prüfung

(1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste in jedem zweiten Geschäftsjahr zu prüfen.
(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. Sie ist Mitglied des Prüfungsverbandes der kleinen – und mittelständischen Genossenschaften e.V. mit Sitz in Berlin.
(3) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden.
(4) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Generalversammlung festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(5) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.

X. Auflösung und Abwicklung

§ 42 Auflösung

(1) Die Genossenschaft wird aufgelöst
a) durch Beschluss der Mitgliedersammlung,
b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
c) durch Beschluss des Gerichts, wenn die Zahl der Genossen weniger als 3 beträgt.
(2) Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes maßgebend.


Die Satzung ist durch die Generalversammlung vom 21. Juli 2007 beschlossen worden.
Änderung der Satzung 01. Dezember 2007
Die Satzung ist am 07. Januar 2008 eingetragen worden.
Neufassung der Satzung  04. April 2009